§ 9 bestimmt für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (siehe die Erl. zu § 2 Nr. 2.1.3) und für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG (siehe die Erl. zu § 2 Nr. 2.1.2 u. 2.1.3) die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 erteilt werden muss. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
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