Normadressat des § 88 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches auch der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1a), in den Fällen des § 24 Abs. 3 auch der Leiter des Forschungsvorhabens (siehe die Erl. zu § 87 Nr. 1); er kann jedenfalls stets zum Strahlenschutzbeauftragten bestimmt werden.
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