Normadressat des § 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 7 ist der Strahlenschutzverantwortliche als Inhaber der Genehmigung nach § 23 und § 7 und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1a). Strahlenschutzverantwortlicher ist in den Fällen des § 24 Abs. 3 auch der Leiter der Forschungsstudie, obwohl in § 33 der § 24 Abs. 3 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Auf jeden Fall kann er jedoch zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden. § 87 regelt die Aufklärungs-, Schutz- und Aufzeichnungspflichten, die der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte vor, während und nach der Durchführung von Forschungsvorhaben zu beachten hat.
Lieferung: 03/2004
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