Normadressat des § 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 7 ist der Strahlenschutzverantwortliche als Inhaber der Genehmigung nach § 23 und § 7 und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1a). Strahlenschutzverantwortlicher ist in den Fällen des § 24 Abs. 3 auch der Leiter der Forschungsstudie, obwohl in § 33 der § 24 Abs. 3 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Auf jeden Fall kann er jedoch zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden. § 87 regelt die Aufklärungs-, Schutz- und Aufzeichnungspflichten, die der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte vor, während und nach der Durchführung von Forschungsvorhaben zu beachten hat.
Lieferung: 03/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
