§ 8 bezieht sich nur auf den Umgang von radioaktiven Stoffen, der auch dem § 7 unterliegt. Erfasst wird also nur der zielgerichtete Umgang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1. § 8 gilt nicht für Arbeiten im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten, bei denen zwar natürliche Strahlungsquellen vorhanden sind, deren Radioaktivität aber nicht zielgerichtet genutzt wird).
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