§ 7 bezieht sich auf alle Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1, Nr. 1. Abweichend von § 5 erfasst er auch Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e (absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern). § 7 gilt nicht für Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2.
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