§ 65 gilt für denjenigen, der eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 plant oder ausübt (gezielte Nutzung radioaktiver Stoffe). Er gilt nicht für Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 (nichtzielgerichtete Nutzung). Zum Begriff der Tätigkeiten siehe die Erl. zu § 5.
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