Normadressaten im Sinne des § 64 sind die Ärzte, soweit diese Vorschrift für sie Verpflichtungen begründet. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden zwar auch der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte als Normadressaten genannt, tatsächlich obliegen ihnen nach § 64 jedoch keine Verpflichtungen. Sie werden in § 116 auch nicht als bußgeldrechtlich verantwortlich genannt.
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