Normadressat des § 63 Abs. 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1a). Adressat einer Anordnung nach § 63 Abs. 2 ist der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann die Einhaltung der Anordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf den Strahlenschutzbeauftragten übertragen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1b). Normadressat des § 63 Abs. 3 ist der jeweilige Arbeitgeber der strahlenexponierten Person.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.