Der ermächtigte Arzt wird im Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen bei den Vorsorgeuntersuchungen tätig. Dem Arzt werden durch die Ermächtigung keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. Mit der Ermächtigung wird lediglich festgestellt, dass der Arzt zur Vornahme der Vorsorgeuntersuchungen fachlich qualifiziert ist. Die ärztliche Bescheinigung kann also nicht angefochten werden. Wohl kann aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Arztvertrages auf Änderung der Bescheinigung geklagt werden, wenn der Strahlenschutzverantwortliche zu der Überzeugung kommt, dass der Arzt seine Vertragspflicht verletzt hat und deshalb eine Bescheinigung dieses Inhaltes nicht hätte erteilen dürfen. Eine Klärung auf diese Weise dürfte jedoch außerordentlich zeitaufwendig sein und damit aus der Sicht des Strahlenschutzes kaum in Betracht kommen.
Lieferung: 08/2002
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