Normadressat des § 61 – ausgenommen § 61 Abs. 3 S. 2 – ist der ermächtigte Arzt nach § 64. Normadressat des § 61 Abs. 3 S. 2 ist der Strahlenschutzverantwortliche, nicht auch der Strahlenschutzbeauftragte. Der Strahlenschutzbeauftragte kann jedoch privatrechtlich beauftragt werden, für den Strahlenschutzverantwortlichen die ärztlichen Bescheinigungen aufzubewahren. Dieser Auftrag hat aber keine öffentlich-rechtliche Wirkung.
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