Normadressat des § 60 Abs. 1 und 2 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches auch der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1a). Adressat einer Anordnung nach § 60 Abs. 4 ist der Strahlenschutzverantwortliche. Dem Strahlenschutzbeauftragten kann die Durchführung der Anordnung übertragen werden (§ 33 Abs. 2 Nr. 1b). Die Übertragung hat öffentlich-rechtliche Wirkung. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Anordnung durch den Strahlenschutzverantwortlichen wird hierdurch nicht berührt.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.