Normadressat des § 60 Abs. 1 und 2 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches auch der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1a). Adressat einer Anordnung nach § 60 Abs. 4 ist der Strahlenschutzverantwortliche. Dem Strahlenschutzbeauftragten kann die Durchführung der Anordnung übertragen werden (§ 33 Abs. 2 Nr. 1b). Die Übertragung hat öffentlich-rechtliche Wirkung. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Anordnung durch den Strahlenschutzverantwortlichen wird hierdurch nicht berührt.
Lieferung: 08/2002
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