§ 6 gilt für alle Personen, die eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d planen, ausüben oder ausüben lassen (zielgerichtete Nutzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung). Er gilt abweichend von § 5 auch für eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. e (absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern und anderen Produkten). Er gilt nicht für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten, bei denen zwar natürliche Strahlungsquellen vorhanden sind, deren Radioaktivität oder ionisierende Strahlung aber nicht zielgerichtet genutzt wird).
Lieferung: 13/2001Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.