§ 6 gilt für alle Personen, die eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d planen, ausüben oder ausüben lassen (zielgerichtete Nutzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung). Er gilt abweichend von § 5 auch für eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. e (absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern und anderen Produkten). Er gilt nicht für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten, bei denen zwar natürliche Strahlungsquellen vorhanden sind, deren Radioaktivität oder ionisierende Strahlung aber nicht zielgerichtet genutzt wird).
Lieferung: 13/2001
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