Normadressat des § 56 ist gemäß § 5, wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a bis d plant oder ausübt. Normadressat ist nicht, wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. e (absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern und anderen Produkten) oder wer Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 durchführt oder durchführen läßt, durch die Personen natürlichen Strahlenquellen ausgesetzt werden können (Nichtzielgerichtete Nutzung). Zum Begriff der Tätigkeiten siehe die Erl. Zu § 5. Dass der Strahlenschutzverantwortlich und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte für die Einhaltung des § 56 S. 1 verantwortlich ist, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2. Nr. 1a. Adressat einer Ausnahme nach § 56 S. 2 ist der Strahlenschutzverantwortliche.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.