Der Begriff der beruflich strahlenexponierten Person wird in § 3 Abs. 2 Nr. 31 definiert. Soweit § 54 in Betracht kommt, bezieht sich die Berufsausübung auf Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 nicht auch auf Arbeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2.
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