Normadressat des § 47 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 47 Abs. 1 Satz 2 ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Strahlenschutzverantwortliche und nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Strahlenschutzbeauftragte im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches. Praktisch kommt eine Verantwortung des Strahlenschutzbeauftragten erst mit dem Betrieb der Anlage in Betracht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Strahlenschutzbeauftragter schon für die Planung und Errichtung einer Anlage bestellt wird. Ist dies der Fall, trifft auch ihn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus § 47 Abs. 1. Zum Begriff des Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten siehe die Erl. zu den §§ 31 und 32. Der Strahlenschutzverantwortliche kann zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 47 nicht nur Strahlenschutzbeauftragte bestellen. Er kann auch die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Betriebsorganisation an einen Vertreter (Bevollmächtigten) übertragen. Sie schränkt seine Verantwortung aber nicht ein. Sie hat auch keine öffentlichrechtliche Wirkung.
Lieferung: 08/2002
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: