Normadressat des § 47 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 47 Abs. 1 Satz 2 ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Strahlenschutzverantwortliche und nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Strahlenschutzbeauftragte im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches. Praktisch kommt eine Verantwortung des Strahlenschutzbeauftragten erst mit dem Betrieb der Anlage in Betracht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Strahlenschutzbeauftragter schon für die Planung und Errichtung einer Anlage bestellt wird. Ist dies der Fall, trifft auch ihn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus § 47 Abs. 1. Zum Begriff des Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten siehe die Erl. zu den §§ 31 und 32. Der Strahlenschutzverantwortliche kann zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 47 nicht nur Strahlenschutzbeauftragte bestellen. Er kann auch die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Betriebsorganisation an einen Vertreter (Bevollmächtigten) übertragen. Sie schränkt seine Verantwortung aber nicht ein. Sie hat auch keine öffentlichrechtliche Wirkung.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
