Normadressat des § 45 Abs. 1 und 3 ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1a der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben ± und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte. Die Ausnahme nach § 45 Abs. 2 wird dem Strahlenschutzverantwortliche erteilt. Er kann dem Strahlenschutzbeauftragten die Einhaltung der Ausnahme nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 b mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.
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