§ 43 richtet sich an Normadressaten, die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c oder d planen oder ausüben. Dies sind Tätigkeiten, die auf die Nutzung der radioaktiven Eigenschaften von Stoffen gerichtet sind. Normadressat ist nicht, wer eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b oder e oder eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (die Planung und Ausübung von Arbeiten, bei der eine Strahlenexposition durch natürliche Strahlungsquellen zu erwarten ist) oder eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung) ausübt oder plant.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.