Normadressat des § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist der Strahlensschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches auch der Strahlenschutzbeauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1a). Normadressat des § 42 Abs. 2 Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche, der den Strahlenschutzbeauftragte privatrechtlich mit der Unterrichtung der Behörde beauftragen kann.
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