§ 35 hat den Zweck, den Beschäftigten und oder Personen, die nicht Beschäftigte sind, aber unter der Aufsicht eines anderen im Einwirkungsbereich von radioaktiven Stoffen tätig sind (z. B. helfende Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 24), die Möglichkeit zu geben, sich über ihre Schutzrechte zu informieren, aber auch zu prüfen, ob die jeweiligen Normadressaten ihre Verpflichtungen einhalten.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.