§ 33 Abs. 1 beschreibt die Ziele, die der Strahlenschutzverantwortliche (siehe die Erl. zu § 31 Abs. 1) zur Gewährleistung des Strahlenschutzes zu verwirklichen hat und welche Mittel er zu Erreichung dieser Ziele einzusetzen hat. Eine Vielzahl der in § 33 Abs. 1 verwendeten Begriffe ist bereits definiert worden, so Schutz des Menschen und der Umwelt in den Erl. zu § 1 Nr. 2, schädliche Wirkungen ionisierender Strahlung in den Erl. zu § 1 Nr. 3, Stand von Wissenschaft und Technik in den Erl. zu § 9 Abs. 2 Nr. 5.
Lieferung: 07/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.