Strahlenschutzbeauftragter ist, wer vom Strahlenschutzverantwortlichen zur Leitung und Beaufsichtigung von Tätigkeiten im Sinne des § 2 schriftlich bestimmt worden ist, wer also den sicheren Umgang und Betrieb an Ort und Stelle tatsächlich zu gewährleisten hat. Der Strahlenschutzbeauftragte hat nur Pflichten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ihm die erforderlichen Aufgaben und Befugnisse überträgt. Der Strahlenschutzbeauftragte ist nicht ein Hilfsorgan der Behörde. Die Behörde kann in bestimmten Fällen zwar Anordnungen gegen ihn erlassen (§ 113 Abs. 2). Sie kann nach § 19 Abs. 2 S. 2 AtG Auskünfte von ihm verlangen. Davon abgesehen kann sie ihm keine Weisungen erteilen. Sie kann ihn nicht abberufen. Eine Abberufung kann nur gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen verlangt werden.
Lieferung: 13/2001Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
