§ 31 legt abschließend fest, wer Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne der StrlSchV ist. Dies ist zunächst stets derjenige, der eine in § 31 bezeichneten Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich entweder selbst ausüben oder unter ihrer Leitung oder Aufsicht ausüben lassen. Er besitzt den bestimmenden Einfluss auf die Art und Weise der Tätigkeit. Zu diesem Personenkreis gehören nicht Betriebsleiter oder sonstige Aufsichtspersonen, auch nicht Arbeitnehmer, die die radioaktiven Stoffe im Betrieb anwenden.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.