§ 30 legt allgemein das Ausmaß und den Nachweis an die Fachkunde im Strahlenschutz fest. Er gilt umfassend für Strahlenschutzbeauftragte, für Strahlenschutzverantwortliche, die, weil sie den Betrieb leiten und beaufsichtigen, selbst fachkundig sein müssen, Medizinphysik-Experten, Ärzte im Sinne des § 24 und 82, sowie ermächtigte Ärzte nach § 64. Er stellt sicher, dass die Fachkundigen ihren Kenntnisstand den fortschreitenden Entwicklungen des Strahlenschutzes in Wissenschaft und Technik angleichen.
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