§ 3 konkretisiert wichtige Begriffe der StrlSchV. Damit wird zugleich der Inhalt der einzelnen Vorschriften bestimmt. Für verschiedene Begriffe sind Legaldefinitionen in den einzelnen Vorschriften enthalten. Zum Beispiel Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragter in § 31. Auf die Definition von Begriffen, die keiner speziellen Erläuterungen in der StrlSchV mehr bedürfen (z. B. Aktivität) ist verzichtet worden.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.