§ 28 stellt klar, dass der Genehmigungspflicht oder der Anzeigepflicht nach der Verordnung nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen unterliegen, die für die genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Tätigkeiten die Verantwortung tragen und nicht jene Personen, die in weisungsgebundener Position diese Tätigkeit ausführen. Hierzu gehören alle Arbeitnehmer gleichgültig, welche Position sie in der betrieblichen Hierarchie einnehmen, also auch Betriebsleiter, Strahlenschutzbeauftragte, Medizinphysik-Experten, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit. In der amtliche Begründung wird als Beispiel der angestellte Arzt erwähnt.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.