§ 27 ergänzt die Vorschrift über die Erteilung einer Bauartzulassung. Er bestimmt, welche Verpflichtungen der Zulassungsinhaber, also derjenige, dem die Bauartzulassung erteilt worden ist, und welche Verpflichtungen der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung, also derjenige, der Verwender und Besitzer der Vorrichtung ist, zu beachten haben. Es handelt sich um Verpflichtungen, die auch zu beachten sind, wenn sie nicht zum Gegenstand der Bauartzulassung gemacht worden sind.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.