Durch § 26 wird der Zulassungsbehörde aufgeben, dem Zulassungsinhaber einen Zulassungsschein auszustellen, in dem der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung aufgenommen wird. Der Zulassungsschein ersetzt nicht die Bauartzulassung. Für den Zulassungsinhaber bleibt allein die Bauartzulassung maßgebend, wenn Zulassungsschein und Bauartzulassung voneinander abweichen. Der Zulassungsschein ist zwar ein feststellender Verwaltungsakt. Er ist aber nur insoweit anfechtbar, als er zu Lasten des Zulassungsinhabers Pflichten enthält, die nicht Gegenstand der Zulassung sind.
Lieferung: 08/2002
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