Durch § 26 wird der Zulassungsbehörde aufgeben, dem Zulassungsinhaber einen Zulassungsschein auszustellen, in dem der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung aufgenommen wird. Der Zulassungsschein ersetzt nicht die Bauartzulassung. Für den Zulassungsinhaber bleibt allein die Bauartzulassung maßgebend, wenn Zulassungsschein und Bauartzulassung voneinander abweichen. Der Zulassungsschein ist zwar ein feststellender Verwaltungsakt. Er ist aber nur insoweit anfechtbar, als er zu Lasten des Zulassungsinhabers Pflichten enthält, die nicht Gegenstand der Zulassung sind.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.