Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sind, können, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen, der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung ist ein Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt. Mit der Erteilung der Bauartzulassung bestätigt die Behörde, dass jede vom Hersteller oder Verbringer (§ 3 Abs. 2 Nr. 36) in den Verkehr gebrachte Vorrichtung, die dem im Bauartzulassungsverfahren geprüften und zugelassenen Prototyp entspricht, und mit bestimmten Vorschriften der StrhlSchV übereinstimmt, nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3 genehmigungs- und anzeigefrei verwendet werden darf.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
