Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sind, können, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen, der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung ist ein Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt. Mit der Erteilung der Bauartzulassung bestätigt die Behörde, dass jede vom Hersteller oder Verbringer (§ 3 Abs. 2 Nr. 36) in den Verkehr gebrachte Vorrichtung, die dem im Bauartzulassungsverfahren geprüften und zugelassenen Prototyp entspricht, und mit bestimmten Vorschriften der StrhlSchV übereinstimmt, nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3 genehmigungs- und anzeigefrei verwendet werden darf.
Lieferung: 04/2003
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