Abs. 1 zählt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Genehmigung nach § 23 erteilt werden darf. Sie müssen zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 und 11 StrahlSchV und § 7 AtG vorliegen. Die Einwilligung des Probanden nach § 87 ebenso wie die übrigen Einverständniserklärungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 4 sind nicht schon im Genehmigungsverfahren einzuholen.
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