Die Verordnung gilt für jedermann. Ihr Anwendungsbereich ist nicht auf natürliche oder juristische Personen beschränkt, die gewerbsmäßig tätig sind. Sie gilt also, soweit der persönliche Anwendungsbereich der einzelnen Vorschriften nicht ausdrücklich beschränkt ist, auch für den nicht gewerblich tätigen Unternehmer, den freiberuflich Tätigen wie z. B. für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Wissenschaftler, für Forschungsinstitute, Unternehmen ohne Erwerbscharakter wie gemeinnützige Krankenhäuser, für Schulen, für den Hauhalt, für die öffentliche Verwaltung wie Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes. Zu den Tätigkeiten, die von der StrhlSchV erfasst werden, gehört auch die staatliche Aufsicht z. B. die Tätigkeiten der staatlichen Überwachungsbeamten, ferner die Tätigkeiten von Sachverständigen nach § 20 AtG. Die Verordnung gilt auch für die Landessammelstellen.
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