Nach § 16 bedarf jeder, der selbstständig und eigenverantwortlich radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG (siehe die Erl. zu § 2 Nr.2.1.1) oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG befördert, einer Genehmigung, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 16 Abs. 2, § 17 oder 71 Abs. 4 vorliegen. Selbständig und eigenverantwortlich befördert nicht, wer nur als Aufsichtsorgan oder sonst als Arbeitnehmer an einem Beförderungsvorgang beteiligt ist (§ 28). Zu den sonstigen radioaktiven Stoffen gehören auch radioaktive Bodenschätze. Zu den Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AtG zählen Kernbrennstoffe, die nur im Rahmen der Genehmigungsvorschriften nach § 7 und § 16 im Wege einer Fiktion zu sonstigen radioaktiven Stoffen (16 Gramm-Regelung) erklärt worden sind. Ausgenommen sind die verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktelösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 2 AtG. Ihre Beförderung bedarf einer Genehmigung nach § 4 AtG.
Lieferung: 03/2004
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