§ 14 fasst die Voraussetzungen zusammen, unter denen die Genehmigung für den Betrieb oder für die wesentliche Änderung des Betriebes nach § 14 zu erteilen ist. Wird zunächst der Zustand der errichteten Anlage geändert, so bedarf der Genehmigungsinhaber hierfür einer Genehmigung nur, wenn es sich um Anlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 handelt, d. h. von Anlagen, bei denen eine Strahlenexposition in der Umgebung durch direkte oder gestreute Strahlung oder durch Ableitungen radioaktiver Stoffe auftreten kann. Sollen Anlagen, deren Errichtungszustand ohne Genehmigung wesentlich geändert werden dürfen, in Betrieb genommen werden, bedarf es hierzu der Genehmigung nach § 14.
Lieferung: 13/2004
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