§ 14 fasst die Voraussetzungen zusammen, unter denen die Genehmigung für den Betrieb oder für die wesentliche Änderung des Betriebes nach § 14 zu erteilen ist. Wird zunächst der Zustand der errichteten Anlage geändert, so bedarf der Genehmigungsinhaber hierfür einer Genehmigung nur, wenn es sich um Anlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 handelt, d. h. von Anlagen, bei denen eine Strahlenexposition in der Umgebung durch direkte oder gestreute Strahlung oder durch Ableitungen radioaktiver Stoffe auftreten kann. Sollen Anlagen, deren Errichtungszustand ohne Genehmigung wesentlich geändert werden dürfen, in Betrieb genommen werden, bedarf es hierzu der Genehmigung nach § 14.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
