§ 13 zählt die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Genehmigung für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung gemäß § 11 Abs. 1 zu erteilen ist. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen zur Gewährleistung des Schutzes der Umgebung vor Schäden, die bei dem späteren Betrieb einer solchen Anlage entstehen können. Zum Begriff der Errichtung siehe die Erl. zu § 2 NI. 2.3.5.
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