§ 115 lässt zu, dass Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten, für die die Verordnung eine Schriftform zulässt, mit Zustimmung der Behörde in elektronischer Form übermittelt werden. Bei der elektronischen Übermittlung werden qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes gefordert, um die Rechtsverbindlichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten. Die Signatur ist erforderlich, da die Behörde sonst nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass die Mitteilung vom Normadressaten stammt.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
