§ 114 gilt für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Er gibt der Behörde die Möglichkeit, in Einzelfällen zu gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92 und 95 bis 104 abgewichen wird, wenn die Voraussetzungen des § 114 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Soweit in den genannten Vorschriften selbst Ausnahmen vorgesehen sind, siehe z. B. § 37 Abs. 1 letzter Satz , § 38 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 70 Abs. 5 wird man davon ausgehen müssen, dass über § 114 hinaus keine weiteren Ausnahmen zugelassen werden können. Umgekehrt ist neben diesen Vorschriften § 114 nicht, auch nicht die Regelung über das Verbot von Ausnahmen von Dosisgrenzwertregelungen, anwendbar.
Lieferung: 04/2003
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