§ 114 gilt für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Er gibt der Behörde die Möglichkeit, in Einzelfällen zu gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92 und 95 bis 104 abgewichen wird, wenn die Voraussetzungen des § 114 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Soweit in den genannten Vorschriften selbst Ausnahmen vorgesehen sind, siehe z. B. § 37 Abs. 1 letzter Satz , § 38 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 70 Abs. 5 wird man davon ausgehen müssen, dass über § 114 hinaus keine weiteren Ausnahmen zugelassen werden können. Umgekehrt ist neben diesen Vorschriften § 114 nicht, auch nicht die Regelung über das Verbot von Ausnahmen von Dosisgrenzwertregelungen, anwendbar.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
