§ 113 ermächtigt die Behörden zum Erlass von Anordnungen zur Durchführung des Teils 2 StrlSchV (Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten) und zwar der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 und des Teils 3 StrlSchV (Schutz der Bevölkerung vor natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen) und zwar der §§ 93 bis 104. Er enthält Sondervorschriften für den ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierend Strahlung und für die Anordnung ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen.
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