Gestützt auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 AtG enthalten die §§ 11 ff. Genehmigungs- und Anzeigepflichten für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Zum Begriff der Anlagen siehe § 3 Abs. 2 Nr. 5. Zum Begriff der ionisierenden Strahlen siehe die Erl. zu § 2 Nr. 2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 gelten die Vorschriften der StrhlSchV nicht für Anlagen, die Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach der RöV sind. Siehe die Erl. zu Nr. 3.
Lieferung: 07/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.