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Neue Norm stärkt Verbraucherschutz und Produktsicherheit  
02.01.2025

Strengere Regeln für Laserpointer

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/BfS
Die neuen Norm EN 50689 begrenzt die erlaubte Leistung für Laserpointer auf 1 Milliwatt. (Foto: SD-Pictures/Pixabay)
Laserpointer arbeiten mit starker optischer Strahlung. Die Geräte von der Größe eines Kugelschreibers werden als Zeigestäbe eingesetzt und können bei falscher Nutzung Augenschäden verursachen.

Für Laserpointer gelten in der Europäischen Union (EU) strengere Regeln: Seit September sind in der EU nur noch Geräte der Laserklassen 1 und 2 erlaubt. Die maximal erlaubte Leistung wird gemäß der neuen Norm EN 50689 für Laserpointer auf 1 Milliwatt (1 mW) begrenzt.

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) begrüßen die Neuerung. „Laserpointer mit hoher Leistung sind aus Sicht des Strahlenschutzes ein Sicherheitsrisiko. Durch die neue Norm wird der Verbraucherschutz gestärkt, das Risiko von Augenverletzungen sinkt. Insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche ist die Neuregelung eine Verbesserung“, sagt die Präsidentin des BfS, Inge Paulini.

Die Präsidentin der BAuA, Isabel Rothe, betont: „Mit der neuen Norm wird die europaweite Marktüberwachung für Laserpointer künftig deutlich vereinfacht. Das bedeutet weniger gefährliche Laserprodukte auf dem Markt. So können mögliche Risiken im Arbeitsschutz und im Verbraucherschutz von vornherein vermieden werden.“

Immer wieder kommt es durch den Missbrauch starker Laserpointer zu Vorfällen im Straßen- oder Flugverkehr, etwa weil Verkehrsteilnehmerinnen  und Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Ein weiteres Problem sind Augenschäden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch den unsachgemäßen Gebrauch entstehen können. Das zeigen auch Daten aus Augenkliniken.

Das hängt unter anderem mit häufig nicht oder falsch deklarierten Laserpointern zusammen. Durch die neue Norm sind für Laserpointer nur noch die Laserklassen 1 und 2 zugelassen. Die Laserklassen 1M und 2M entfallen für Laserpointer. Für die Behörden soll es damit einfacher werden, Laserpointer auf Konformität zu prüfen sowie Import und Verkauf von falsch klassifizierten Produkten mit zu hoher Leistung zu verhindern.

Das BfS und die BAuA empfehlen:
  • Kaufen und verwenden Sie – wenn überhaupt – möglichst nur Laserpointer der Klasse 1.
  • Kaufen Sie keine Laserpointer mit höheren Leistungen jenseits 1 mW oder als Schnäppchen im Onlinehandel über einschlägige Marktplätze.
  • Kaufen Sie keine gefährlichen Laserprodukte, die im Europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate oder der nationalen Datenbank der BAuA für gefährliche Produkte www.baua.de/produktrueckrufe gelistet sind.
  • Achten Sie auf Kennzeichnungen und Warnhinweise. Kaufen Sie keine Laserpointer, bei denen Informationen zur Leistung fehlen.
  • Richten Sie nie einen Laserstrahl auf Menschen. Blicken Sie nie absichtlich in einen Laserstrahl.
  • Bei einem unabsichtlichen Blick in einen Laserstrahl schließen Sie bewusst die Augen und bewegen Sie den Kopf aus dem Strahl.
  • Bewahren Sie Laserpointer für Kinder und Jugendliche unzugänglich auf. Sie sind kein Spielzeug.
Über das Bundesamt für Strahlenschutz
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) arbeitet für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schäden durch Strahlung. Das BfS informiert die Bevölkerung und berät die Bundesregierung in allen Fragen des Strahlenschutzes. Die über 600 Beschäftigten bewerten Strahlenrisiken, überwachen die Umweltradioaktivität, unterstützen aktiv im radiologischen Notfallschutz und nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, darunter im medizinischen und beruflichen Strahlenschutz. Ultraviolette Strahlung und strahlenrelevante Aspekte der Digitalisierung und Energiewende sind weitere Arbeitsfelder. Als wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde betreibt das BfS Forschung und ist mit nationalen und internationalen Fachleuten vernetzt. Weitere Informationen unter www.bfs.de.

Quelle: Pressemitteilung des BfS

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