Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308)
Die Änderungen durch Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (BGBl. I S. 1666, 1673) vom 27. Juni 2017 treten gem. Artikel 32 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die Änderungen sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen der §§ 19, 23, 31, 35, 45, 200 und der Anlage 2 durch Artikel 3b Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1004) treten gem. Artikel 17 Abs. 1 S. 2 derselben Vorschrift am 26. Mai 2021 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt worden. Siehe auch Änderungstext.
§ 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
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