Sachgebiet: Explosionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383A S. 1 (S. 87) unmittelbar für anwendbar erklärt.
§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
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