§ 8 Abs. 1 bestimmt, welche persönlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Erlaubnis nach § 7 erteilt werden kann. Die Anforderungen beziehen sich auf den Antragsteller, die mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person und die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Person. Die Erlaubnis muss versagt, wenn hinsichtlich dieser Personen ein Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 vorliegt. Die Behörde entscheidet also nicht nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 8 Abs. 2 kann die Behörde die Erlaubnis versagen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie muss also nicht die Erlaubnis versagen, wenn die Versagungsgründe des § 8 Abs. 2 vorliegen. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, hat sie nach § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens einzuhalten.
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