§ 7 Abs. 1 enthält das Verbot, im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben, solange eine behördliche Erlaubnis hierzu nicht vorliegt. Ein entsprechendes Verbot, das den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich regelt, enthält § 27. Das Verbot des § 7 mit Erlaubnisvorbehalt dient der präventiven behördlichen Kontrolle. § 7 Abs. 2 stellt klar, dass sich eine Erlaubnis zum Herstellen, Bearbeiten und Wiedergewinnen (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1) auch auf das Vertreiben und Überlassen (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 4) von explosionsgefährlichen Stoffen erstreckt.
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