§ 6 ermächtigt das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften des SprengG zu konkretisieren. Von den Ermächtigungen des § 6 ist in den §§ 6 bis 28, 38 bis 40a und § 45 Abs. 1 der 1. SprengV Gebrauch gemacht worden. Die Vorraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung sind in § 6 abschließend bestimmt. § 6 enthält keine Generalklausel. Eine eigene Ermächtigung für die Umsetzung von EG- Richtlinien oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen enthält § 6 nicht.
Lieferung: 06/2021Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
