§ 6 ermächtigt das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften des SprengG zu konkretisieren. Von den Ermächtigungen des § 6 ist in den §§ 6 bis 28, 38 bis 40a und § 45 Abs. 1 der 1. SprengV Gebrauch gemacht worden. Die Vorraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung sind in § 6 abschließend bestimmt. § 6 enthält keine Generalklausel. Eine eigene Ermächtigung für die Umsetzung von EG- Richtlinien oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen enthält § 6 nicht.
Lieferung: 06/2021
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