Für Sprengstofflager, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SprengG am 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 2737) errichtet und genehmigt waren, ist in § 48 eine Übergangsregelung festgelegt. Entgegen § 17 Abs. 1 müssen für diese Altlager keine Genehmigungen von der zuständigen Behörde erteilt werden. Die Behörde kann jedoch zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit der Sprengstofflager stellen, wenn die Lager erweitert oder verändert werden sollen oder Beschäftigte, Dritte oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die Vorschrift wurde mit dem Sprengstoffgesetz 1976 erlassen und besteht seit diesem Zeitpunkt unverändert. Mit der Regelung soll der Bestand bereits errichteter und genehmigter Lager erhalten bleiben. Im Verwaltungshandeln der zuständigen Behörden, ist diese Übergangsregelung praktisch von geringer Bedeutung.
Lieferung: 14/2008Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
