Für Sprengstofflager, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SprengG am 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 2737) errichtet und genehmigt waren, ist in § 48 eine Übergangsregelung festgelegt. Entgegen § 17 Abs. 1 müssen für diese Altlager keine Genehmigungen von der zuständigen Behörde erteilt werden. Die Behörde kann jedoch zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit der Sprengstofflager stellen, wenn die Lager erweitert oder verändert werden sollen oder Beschäftigte, Dritte oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die Vorschrift wurde mit dem Sprengstoffgesetz 1976 erlassen und besteht seit diesem Zeitpunkt unverändert. Mit der Regelung soll der Bestand bereits errichteter und genehmigter Lager erhalten bleiben. Im Verwaltungshandeln der zuständigen Behörden, ist diese Übergangsregelung praktisch von geringer Bedeutung.
Lieferung: 14/2008
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: