§ 47 enthält Übergangsvorschriften für erteilte Zulassungen. § 47 wurde mit dem 4. SprengÄndG maßgeblich geändert. Absatz 1 bezieht sich auf Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes 1969 erteilt wurden. Absätze 2 bis 4 beinhalten Übergangsregelungen auf Grund der Umsetzung der der RL 2007/23/EG. Die mit dem 3. SprengÄndG 2005 eingeführten bisherigen Übergangsbestimmungen der Absätze 2 bis 4 für erteilte Zulassungen sind mit Ablauf des Jahres 2007 nicht mehr erforderlich.
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