§ 43 begründet eine strafrechtliche Nebenfolge der Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Einziehung soll zunächst dem Schutz der Allgemeinheit dienen, hat aber auch individuellen Ahndungscharakter. In § 43 wird abschließend aufgezählt, in welchen Fällen die Einziehung des Gegenstandes zulässig ist, auf die sich eine Straftat nach § 40 oder 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 beziehen. Die Einziehung steht, worauf das Wort „können“ hinweist, im pflichtgemäßen Ermessen des Behörde oder des Richters.
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