§ 43 begründet eine strafrechtliche Nebenfolge der Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Einziehung soll zunächst dem Schutz der Allgemeinheit dienen, hat aber auch individuellen Ahndungscharakter. In § 43 wird abschließend aufgezählt, in welchen Fällen die Einziehung des Gegenstandes zulässig ist, auf die sich eine Straftat nach § 40 oder 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 beziehen. Die Einziehung steht, worauf das Wort „können“ hinweist, im pflichtgemäßen Ermessen des Behörde oder des Richters.
Lieferung: 07/2006
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: