§ 42 bedroht denjenigen mit Strafe, der bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 41 begeht, wenn dadurch eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wird. Mit Strafe bedroht ist nur eine vorsätzliche Handlung. Eine Bestrafung kommt nicht in Betracht, wenn der Täter fahrlässig handelt. Auch der Versuch ist nicht strafbar.
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