§ 40 enthält eine Strafbewehrung derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, deren Verletzung nach Auffassung des Gesetzgebers kriminelles Unrecht enthält. Neben § 40 ist § 42 zu beachten, der sich auf die Strafbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen Bußgeldvorschriften bezieht, die zu einer konkreten Gefährdung von Menschen geführt haben.
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