§ 4 ermächtigte das Bundesministerium des Inneren, Rechtsverordnungen zur Anwendung des Gesetzes für ausgewählte technische Belange und für Prüfverfahren von Vergleichsstoffen zu erlassen. Darüber hinaus besteht die Ermächtigung, bestimmte Dienststellen und Prüfinstitute, sowie die Beförderung vom Gesetz auszunehmen. Eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen begründet keine Verpflichtung von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Auch nicht wenn jemand ein gewichtiges Interesse an dem Erlass einer Verordnung hat (siehe z.B. BVerwG 43.261.261).
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