§ 3a enthält Begriffsdefinitionen zu den einzelnen Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 genannt sind, zu den Kategorien der pyrotechnischen Sätze und die Klasseneinteilung der Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre. Damit werden die für die Anwendung des Gesetzes maßgebenden Begriffsdefinitionen, die bereits im § 3 genannt sind, ergänzt. Mit der Neufassung des § 3 und der Einführung des § 3a im Zuge des 5. SprengÄndG wurden die Begriffsdefinitionen, die ursprünglich sowohl im Gesetz als auch in der 1. SprengV geregelt waren, zusammengeführt. Die bisherigen Regelungen zu den Begriffsdefinitionen wurden damit neu geordnet und unter Berücksichtigung des europäischen Rechts überarbeitet. § 3a gilt nicht, soweit die Anwendung des Gesetzes durch § 1a oder § 1b ausgeschlossen ist.
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